VDD

Verband Deutscher Drehbuchautoren

Satzung des Verbands Deutscher Drehbuchautoren e.V.

I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

§ 1

1.) Der Verein führt den Namen "Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V."

2.) Er hat seinen Sitz in Berlin.

3.) Zweck des Vereins ist:

a) die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Drehbuchautoren;

b) deren Interessenvertretung gegenüber den Rundfunk- und Fernsehanstalten, Verlagen, der Filmwirtschaft, den Gewerkschaften sowie Ministerien, gesetzgebenden Körperschaften und allen Institutionen der Filmförderung;

c) Förderung des Films und der Filmbildung, aktive Beteiligung der Drehbuchautoren am kulturellen Leben sowie auf Gebieten der Film- und Fernsehpolitik.

§ 1 a Gemeinsame Vergütungsregeln

Der Verein wird als Vereinigung von Urhebern ermächtigt, gemeinsame Vergütungsregeln mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemäß § 36 Urhebergesetz aufzustellen.

§ 1 b Wettbewerbswidrige Zustände

Der Verein verfolgt auch das Ziel, wettbewerbswidrigen Zuständen und unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenzutreten. Dieses Ziel soll insbesondere durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und auf Widerruf sowie durch das Aussprechen von Mittelstandsempfehlungen erreicht werden.

§ 2

Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.

§3

1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

II. Mitgliedschaft

§4

1.) Mitglied des Vereins kann jede(r) in der Bundesrepublik Deutschland tätige Drehbuchautor(in) werden.

2.) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

§5

1.) Die Mitglieder sind aufgerufen, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins durch Mitarbeit und Informationserteilung an den Vorstand zu fördern.

2.) Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht sowie das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

3.) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge zu entrichten, desgleichen außerordentliche Beiträge, wenn die Mitgliederversammlung solche beschließt. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 6

Die Mitgliedschaft endigt:
1.) durch Austritt in schriftlicher Form gegenüber dem Verein. Die Austrittserklärung muss dem Verein in schriftlicher Form zum Ende eines Halbjahres (30.6. / 31.12.) erklärt werden. Die Kündigung muss dem Verband spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin zugegangen sein.

2.) Durch Tod oder Berufsaufgabe.

3.) Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwider handelt oder wenn es mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Halbjahresbeitrags in Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb zweier Monate ab Mahnung bezahlt hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 7a Juniormitgliedschaft

1.) Es gibt eine Juniormitgliedschaft. Juniormitglied kann werden, wer z.B. auf einer Filmhochschule war oder eine vergleichbare Drehbuchautoren-Ausbildung absolviert hat. Das Nähere sowie die Rechte und Pflichten des Juniormitglieds regelt der Vorstand in einer Richtlinie. Über Zustimmung oder Ablehnung eines Antrags auf Juniormitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Juniormitglieder sind auf der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag, der in der Richtlinie festgelegt wird.

2.) Die Juniormitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf von 6 Jahren ab Beginn der Juniormitgliedschaft.

3.) Jeweils nach Ablauf von 2 Jahren ab Beantragen einer Juniormitgliedschaft ist das Juniormitglied gehalten, einen Erneuerungsantrag zu stellen und bei dieser Gelegenheit das Fortbestehen der Voraussetzungen für eine Juniormitgliedschaft dem Vorstand darzulegen. Wird eine solche Antragserneuerung versäumt, kann der Vorstand die Juniormitgliedschaft durch einfache Ausschlusserklärung beenden.

III. Organe des Vereins

§ 8

Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand.

2.) Die Mitgliederversammlung.

§ 9

1.) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Jeweils zwei der Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2.) Die Vorstandsmitglieder werden regelmäßig für zwei Jahre gewählt, sie bleiben aber immer solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung neue Mitglieder in den Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Mitglied für die Dauer ihrer Amtszeit für den Vorstand kooptieren. Das kooptierte Vorstandsmitglied bedarf der Zustimmung und Nachwahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10

1.) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

2.) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für die jeweilige Sitzung gewählten Vorsitzenden.

3.) In dringenden Fällen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, allein zu entscheiden. Sie sind jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

4.) Über alle Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

5.) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und Wahrung der Interessen des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.

6.) Der Vorstand ist ermächtigt, namens der einzelnen Mitglieder Wahrnehmungsverträge für diese abzuschließen.

7.) Der Vorstand kann Mitglieder des Verbandes in einen Beirat berufen. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen seiner Arbeit.

§ 11

1.) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einlädt.

2.) Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangen.

3.) Die Tagesordnung kann im Verlauf der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss ergänzt werden, über deren Gegenstände werden Beschlüsse gefasst.

§ 12

1.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder – darunter zwei Vorstandsmitglieder – persönlich anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind, wobei jedes anwesende Mitglied bis zu fünf nicht erschienene Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten kann. Für Satzungsänderungen beträgt das Anwesenheits-Quorum 15 %.

2.) Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch Teilnehmer ist nur aufgrund schriftlicher Vollmacht möglich.

§ 13

1.) Ein Mitglied des Vorstands leitet als Vorsitzender die Mitgliederversammlung.

2.) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3.) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung auf der Tagesordnung bekannt gegeben wurden.

4.) Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung im Zirkularverfahren gefasst werden. Dies geschieht in der Weise, dass der Gegenstand der Beschlussfassung den Mitgliedern mit der Aufforderung zugeleitet wird, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme gilt als Zustimmung. Dieses Verfahren ist nicht bei Satzungsänderungen zulässig.

§ 14

Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie über die ihr gemäß §§ 32 bis 35 BGB und der Satzung zugeordneten Angelegenheiten; sie wählt den Vorstand, beschließt über Rechenschafts- und Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstands und die Höhe der Beiträge und Sonderumlagen.

§ 15

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

IV. Auflösung des Vereins

§ 16

1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bei persönlichem Erscheinen von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

2.) Bei Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, welches einem den Zweck des Vereins dienenden Vorhaben zuzuführen ist.

Berlin, den 16. 12. 1986

Letzte Änderung 09.02.2007

Hier die Satzung und die Richtlinie zur Juniormitgliedschaft: